Satzung
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Satzung
des Bürgervereins Uellendahl e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
Bürgerverein Uellendahl e.V.
Der Bürgerverein Uellendahl e.V. hat seinen Sitz in Wuppertal- Elberfeld. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung; insbesondere durch Wahrung der Bürgerinteressen des Uellendahler Raumes, sei es auf dem Gebiet des Verkehrs, des Schulwesens, der Ausweitung und Pflege der Erholungsgebiete oder der Förderung bei Einrichtungen sozialer, kultureller und sportlicher Art. Die Pflege des Gemeinsinns ist oberstes Gesetz. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person oder Firma, ob Mitglied oder nicht, durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen sein.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Der Antrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Einwilligung der Erziehungs-berechtigten, die durch Unterschrift auf dem Antrag erteilt wird. Der Antrag einer juristischen Person bedarf der Unterschrift ihres gesetzlichen Vertreters.
§ 4 Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Streichung von der Mitgliederliste.
(2) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. § 3 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
(3) Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn ein Mitglied grob gegen die Satzung verstößt oder bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem vereinsschädigenden Verhalten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Die Androhung des Ausschlusses ist dem Betroffenen mit Begründung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Dem Betroffenen ist die Möglichkeit einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Vorstand innerhalb von einem Monat nach Zustellung zu geben.
Der Ausschluss wird mit Beschlussfassung wirksam und ist dem Betroffenen durch den 1. Vorsitzenden unverzüglich durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht der Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
(4) Die Mitgliedschaft wird gestrichen, wenn ein Mitglied länger als ein Jahr mit seinem Beitrag im Rückstand ist und den Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Schatzmeister nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung ist kostenpflichtig und muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. Sie ist auch wirksam, wenn der Brief als unzustellbar zurückkommt. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Mitgliedschaft ohne weitere Benachrichtigung des Betroffenen gestrichen.
(5) Unabhängig von Zeitpunkt und Grund der Beendigung der Mitgliedschaft ist das Mitglied zur Zahlung der festgesetzten Beiträge für das Geschäftsjahr verpflichtet, in dem das Ende der Mitgliedschaft eintritt.
§ 5 Ehrenmitglieder / Ehrenvorsitzende
(1) Zu Ehrenmitgliedern können Personen benannt werden, welche sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit.
(2) Zu Ehrenvorsitzenden können frühere Vorsitzende des Vereins ernannt werden, deren Verdienste überragend sind. Ihre Verdienste können im Allgemeinen nur darin bestehen, dass die Tätigkeit der zu Ehrenden für das Wohlergehen um den Bestand des Vereins von entscheidender Bedeutung war.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied oder Ehrenvorsitzenden wird durch Urkunde bestätigt.
(4) Das Niederlegen der Ehrentitel schließt den Austritt aus dem Verein nur dann ein, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
(5) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilzunehmen, in den Versammlungen Anträge zu stellen und vom vollendeten 16. Lebensjahr an das Stimmrecht auszuüben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(2) Die Mitglieder haben die Pflicht, den Verein bei der Verwirklichung seiner satzungsgemäßen Zwecke zu unterstützen, die Satzung des Vereins einzuhalten, die von den zuständigen Vereinsorganen getroffenen Entscheidungen zu beachten und die festgesetzten Gebühren und Beiträge fristgerecht zu bezahlen.
§ 7 Beiträge und Gebühren
(1) Jedes Mitglied hat jährlich Beiträge zu leisten.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist im ersten Quartal des laufenden Geschäftsjahres zu zahlen. Bei Erwerb der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsbeitrag innerhalb von einem Monat nach Mitteilung über die Aufnahme zu zahlen.
(3) Die Beitragszahlungen an den Verein können durch Barzahlung an den Schatzmeister, Überweisung oder Lastschrifteinzugsermächtigung auf das Konto des Vereins erfolgen.
(4) Über alle Barzahlungen stellt der Verein Quittungen aus.
(5) Aus begründetem Anlass kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag des Mitgliedes Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.
§ 8 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Kassenprüfer
- der Festausschuss
(2) Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig bei Erstattung der Auslagen.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt die Organe des Vereins. Sie bleiben im Amt bis ein Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Wahl eines nicht Anwesenden ist zulässig, wenn die schriftliche Zusage zur Übernahme des Amtes vorliegt.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über Art und Höhe des Jahresbeitrages.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt nach Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, des Rechnungsberichts des Schatzmeisters und des Prüfberichts der Kassenprüfer über die Entlastung des Vorstandes.
§ 10 Berufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Jahreshauptversammlung hat in den ersten vier Monaten eines jeden Geschäftsjahres stattzufinden. In dieser Versammlung legen der Vorstand seinen Jahresbericht, der Schatzmeister seinen Rechnungsbericht und die Kassenprüfer ihren Prüfbericht vor.
(2) Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt oder es das Interesse des Vereins erfordert.
(3) Der 1. Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung schriftlich mit Angabe der Tagesordnung und Veröffentlichung der fristgerecht eingegangenen Anträge spätestens 10 Tage vor dem Tag der Versammlung. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung (Poststempel) an die letzte bekannte Mitgliederadresse.
§ 11 Anträge zur Mitgliederversammlung
(1) Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen bis spätestens zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingehen. Fristgerecht eingegangene Anträge sind in die der Einladung beigefügte Tagesordnung aufzunehmen.
(2) In die Mitgliederversammlung dürfen neue Anträge oder Zusatzanträge eingebracht werden, die sich aus der Verhandlung ergeben. Im Zweifelsfall entscheidet die Mitglieder- versammlung, ob über neue Anträge oder Zusatzanträge verhandelt werden soll.
§ 12 Beschlussfassung
Jede form- und fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Soweit durch Gesetz oder in dieser Satzung nicht anders vorgesehen, wird durch Handzeichen abgestimmt und es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegeben.
§ 13 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte die gesamte Niederschrift. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 14 Vorstand
(1) Zum Vorstand des Vereins gehören
- der 1. Vorsitzende
- der 2. Vorsitzende
- der Schatzmeister oder sein Stellvertreter
- der Schriftführer oder sein Stellvertreter
- der Festausschussvorsitzende oder sein Stellvertreter
(2) Der Vereinsvorstand im Sinne des § 26 BGB wird durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden gebildet. Jeder von ihnen vertritt den Verein gerichtlich oder außergerichtlich allein.
(3) Für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so wird in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten stimmen durchgeführt. Nach diesem zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt. Auf Antrag eines Mitgliedes oder wenn für ein Vorstandsamt mehr als ein Kandidat zur Verfügung steht, muss schriftlich gewählt werden.
(4) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte und verwaltet das Vereinsvermögen in Übereinstimmung mit dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Jedes Mitglied hat das Recht, diese Geschäftsordnung einzusehen.
(5) Der 1. Vorsitzende führt den Verein. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
(6) Dem Schatzmeister obliegen die laufenden Geschäfte der Vermögensverwaltung.
(7) Der Schriftführer hat insbesondere die Aufgabe, in den Sitzungen des Vorstandes und in der Mitgliederversammlung das Protokoll zu führen. Alle Beschlüsse des Vorstandes sind von ihm zu protokollieren und von ihm und dem 1. Vorsitzenden zu unterschreiben.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach Einladung aller Vorstandsmitglieder mindestens drei an der Sitzung teilnehmen. Die Frist zur Einladung einer Vorstandssitzung beträgt mindestens 8 Tage. Schriftliche Abstimmung in den Vorstandssitzungen ist zugelassen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(9) Auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern hat der 1. Vorsitzende oder für den Fall seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende innerhalb von 21 Tagen eine Vorstandssitzung einzuberufen. Im Übrigen gilt Absatz 7.
§ 15 Festausschuss
(1) Der Festausschuss besteht aus einem Festausschussvorsitzenden und seinem Stellvertreter sowie einer von der Anzahl der Mitglieder abhängigen Zahl von Beiräten. Für jedes angefangene Hundert sind mindestens 4 Beiräte zu wählen.
(2) Der Festausschuss kann vom Vorstand zusammen mit diesem zu erweiterten Vorstandssitzungen geladen werden.
(3) Der Festausschussvorsitzende und sein Stellvertreter werden einzeln mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt.
(4) Die Beiräte werden en bloc gewählt. Stehen mehr Kandidaten zur Wahl als Ämter zu besetzen sind, muss schriftlich gewählt werden. Dabei hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Ämter zu besetzen sind. Die Kandidaten sind in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen gewählt. Eine Mehrheit ist nicht erforderlich.
§ 16 Kassenprüfer
(1) Die Kassenprüfer haben die Kasse alljährlich zu prüfen und über die erfolgte Prüfung in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
(2) Die Kassenprüfer und die stellvertretenden Kassenprüfer werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sofortige Wiederwahl ist nicht zulässig.
In geraden Jahren werden der 1. Kassenprüfer und der stellvertretende 2. Kassenprüfer in ungeraden Jahren der 2. Kassenprüfer und der stellvertretende 1. Kassenprüfer gewählt.
§ 17 Amtszeit der Vereinsorgane
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt.
(2) In geraden Jahren werden gewählt
- der 1. Vorsitzende,
- der Schatzmeister,
- der stellvertretende Schriftführer,
- der Festausschussvorsitzende.
In ungeraden Jahren werden gewählt
- der 2. Vorsitzende,
- der stellvertretende Schatzmeister,
- der Schriftführer,
- der stellvertretende Festausschussvorsitzende.
(3) Fällt der 1. Vorsitzende während seiner Amtszeit aus, so beruft der 2. Vorsitzende innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine Mitgliederversammlung zur Wahl eines neuen 1. Vorsitzenden. Fällt ein anderes Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so bestellt der 1. Vorsitzende einen kommissarischen Vertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
(4) Die Beiräte des Festausschusses werden jährlich gewählt.
§ 18 Geschäftsstelle
(1) Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten und einen Geschäftsführer einsetzen sowie bei Bedarf weitere Funktionen besetzen. Der Geschäftsführer arbeitet wie die Inhaber von Vereinsämtern ehrenamtlich bei Erstattung der Auslagen. Zum Geschäftsführer kann, mit Ausnahme der Kassenprüfer, auch ein Inhaber eines Vereinsamtes, ernannt werden.
(2) Der Geschäftsführer und die anderen vom Vorstand ernannten Funktionsträger sind nur dem 1. und 2. Vorsitzenden weisungsgebunden. Sie können nur vom gesamten Vorstand mit Mehrheitsbeschluss abgesetzt werden.
§ 19 Satzungsänderung
(1) Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder an den Vorstand, oder wenn der Vorstand dieses für nötig hält, vorgenommen werden.
(2) Eine Satzungsänderung wird dann wirksam, wenn mindestens Dreiviertel aller anwesenden Mitglieder mit der vorgeschlagenen Änderung einverstanden sind. In der Einladung ist auf diesen Punkt der Tagesordnung ausdrücklich hinzuweisen. Außerdem ist der Text der Neufassung der Einladung beizufügen.
§ 20 Auflösung des Vereins
(1) Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von Dreiviertel der in einer ordentlichen Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich. In der Einladung ist auf diesen Punkt der Tagesordnung ausdrücklich hinzuweisen.
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtgemeinde Wuppertal zur Verwendung für eine Ausweitung und Verschönerung der im Raume Uellendahl liegenden Erholungsgebiete zum Wohle der Allgemeinheit.
Beschlüsse über eine anderweitige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes Wuppertal- Elberfeld ausgeführt werden.
§ 20 Auflösung des Vereins
(1) Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von Dreiviertel der in einer ordentlichen Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich. In der Einladung ist auf diesen Punkt der Tagesordnung ausdrücklich hinzuweisen.
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtgemeinde Wuppertal zur Verwendung für eine Ausweitung und Verschönerung der im Raume Uellendahl liegenden Erholungsgebiete zum Wohle der Allgemeinheit. Beschlüsse über eine anderweitige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes Wuppertal- Elberfeld ausgeführt werden.
§ 21 Schlussbestimmungen
(1) Die in der maskulinen Form verwendeten Begriffe in dieser Satzung gelten geschlechtsneutral für Frauen und Männer.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
Wuppertal 21.02.2002
Karl-Eberhard Wilhelm